Rechtstracker.at

Art. 1 § 12

Fassungen
01.07.1986 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1201.07.198630.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

ABSCHNITT römisch vier.

Die Prüfung.

Paragraph 12, Prüfungsausschüsse.

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung der Fachprüfungen werden bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungsausschüsse bestellt. Prüfungsausschüsse für Steuerberater sind auch bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bilden. Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit Entschädigungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsausschüsse bestehen
    1. Litera a
      für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Buchprüfer und Steuerberater aus:
      1. Ziffer eins
        einem Vorsitzenden, der nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz bestellt wird;
      2. Ziffer 2
        drei Prüfungskommissären, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden;
    2. Litera b
      für Steuerberater aus:
      1. Ziffer eins
        einem Vorsitzenden, der dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion angehört und nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom Bundesministerium für Finanzen bestellt wird;
      2. Ziffer 2
        einem Prüfungskommissär, der aus dem Stande des höheren Finanzdienstes der zuständigen Finanzlandesdirektion auf Vorschlag des Bundesministeriums für Finanzen und drei Prüfungskommissären, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, soweit sie nicht dem Stande der Finanzbeamten angehören, dem Kreise der Berufsangehörigen der betreffenden Berufsgruppe, der Hochschullehrer für einschlägige Fächer oder dem Kreise hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes zu entnehmen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können aus wichtigen Gründen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder derselben enthoben werden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden
    1. Litera a
      bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater mindestens fünf weitere Prüfungskommissäre,
    2. Litera b
      bei den Fachprüfungen für Steuerberater mindestens drei weitere Prüfungskommissäre
    anwesend sind.
  5. Absatz 5,Die von den Bewerbern zu bezahlenden Prüfungsgebühren sind in einer dem Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand der an der Prüfung mitwirkenden Personen einschließlich der zuständigen Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angemessenen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  6. Absatz 6,Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. Absatz 7,Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse führt das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Gesetzesnummer

10003849

Dokumentnummer

NOR12042757

Alte Dokumentnummer

N3195520139L